Rechtssystem

Komplexe Streitkultur

Die amerikanische Justiz hat den Ruf, käuflich, klägerfreundlich und ausländerfeindlich zu sein. Das System des Richterwahlsponsoring sowie das offene Bekenntnis einzelner Richter, ausländischen Firmen so viel Geld wie möglich aus der Tasche ziehen zu wolen, erleichtern solche Sichtweisen. Das sind keine guten Nachrichten, zumal ausländische Unternehmen in den USA sehr schnel auf der Anklagebank Platz nehmen müssen. Ob sie dort auch zur Kasse gebeten werden, hängt vor alem davon ab, dass ein amerikanisches Gericht sich für zuständig erklärt.

Zentrales Merkmal des amerikanischen Gerichtssystems ist das Nebeneinander von Bundesgerichten (federal courts) und einzelstaatlichen Gerichten (state courts). Die beiden Gerichtstypen sind grundsätzlich unabhängig voneinander. Die Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts landet nur dann vor dem obersten amerikanischen Bundesgericht, dem US Supreme Court, wenn sie eine Rechtsfrage des Bundesrechts betrifft. Ansonsten endet ein Verfahren, das vor einem einzelstaatlichen Gericht begonnen hat, vor dem höchsten Gericht dieses Bundesstaates (state supreme court). Wie ein Bundesstaat sein Gerichtssystem organisiert, ist ihm überlassen. Es gibt Bundesstaaten mit drei oder auch mehr Instanzen.

Ein Unternehmen, das vor dem United States District Court for the Southern District of Illinois verklagt wird, steht vor einem erstinstanzlichen Bundesgericht. Ein Unternehmen, das sich vor dem St. Clair Circuit Court verantworten muss, steht vor einem erstinstanzlichen Gericht des Bundesstaates Illinois. Die Gemeinsamkeit: Beide Gerichte liegen nur 13 Meilen voneinander entfernt im Ostteil von St. Louis am Missouri River. Der Unterschied: Der St. Clair Circuit Court zählt wegen seiner Klägerfreundlichkeit zu den sechs berüchtigtsten Gerichten ganz Amerikas (judicial hellhole). Die Bezeichnung der einzelstaatlichen Gerichte variiert von Bundesstaat zu Bundesstaat. Wer vor einem Supreme Court im Bundesstaat New York verklagt wird, kommt nicht etwa in den Genuss einer höchstrichterlichen Entscheidung, sondern hat es mit einem erstinstanzlichen Gericht zu tun. Im Bundesstaat Delaware ist das anders. Hier gibt es nur den Delaware Supreme Court, das höchste Gericht in diesem Bundesstaat.

Deutsche Unternehmen, die Waren in die USA exportieren wollen, müssen damit rechnen, dass die amerikanische Seite bei den Vertragsverhandlungen auf einer umfassenden Zuständigkeit amerikanischer Gerichte besteht. Selbst die Vereinbarung eines "geteilten" Gerichtsstandes, bei dem der Verkäufer seine Ansprüche am Ort des Käufers geltend machen muss, während der Käufer nur am Ort des Verkäufers klagen kann, ist in vielen Fällen illusorisch. Beispiel einer typischen Vertragsklausel eines deutsch-amerikanischen Liefervertrages: "Any action or proceedings by Buyer against Seller may be brought by Buyer in any court(s) having jurisdiction over Seller or, at Buyer's option, in the court(s) having jurisdiction over Buyer's location, in which event Seller consents to jurisdiction and service of process in accordance with applicable procedures. Any actions or proceedings by Seller against Buyer may be brought by Seller only in the court(s) having jurisdiction over the location of Buyer from which this contract is issued."

Das amerikanische Zuständigkeitsrecht kennt im Unterschied zum deutschen Recht zahlreiche Anknüpfungspunkte, die es den Gerichten erlauben, sich für einen Rechtsstreit zuständig zu erklären. Der Schlüsselbegriff ist die "jurisdiction", die sich aus der allgemeinen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Gerichts (authority to adjudicate), der Entscheidungsgewalt über die beklagte Partei (personal jurisdiction) sowie der Zustellung von Klageschrift und Ladung an den Beklagten (service of process) zusammensetzt. Besonders gefährlich für ausländische Unternehmen ist die Zustellung einer Klageschrift in den USA. Die Zustellung wird im amerikanischen Prozess regelmäßig von den Parteien durch persönliche Übergabe des Schriftstücks vorgenommen. Sie reicht in der Regel als minimaler Kontakt für die personal jurisdiction eines amerikanischen Gerichts aus. Diese sogenannte tag oder transient jurisdiction ist auch schon deutschen Unternehmen zum Verhängnis geworden.

Quelle: Nachrichten für Außenhandel vom 21.11.2007 Autor: Alexander von Hopffgarten (J B)

Punitive Damages

Der Oberste Gerichtshof der USA hat am 25.6.08 eine weitere wichtige Entscheidung zur zulässigen Bemessung von so genanntem Strafschadensersatz (punitive damages) getroffen. Der Strafschadensersatz darf im Falle eines grob fahrlässigen Verhaltens (reckless conduct) nicht die Summe des tatsächlich erlittenen Schadens übersteigen, urteilten die Richter in Washington. Das gilt jedenfalls im Hinblick auf Schadensersatzklagen im Seerecht, das bei der Entscheidung zu berücksichtigen war. Quelle: IHK-Berlin.

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